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Leitfaden · 14.10.2026
Forderungseinzug in der Türkei: das türkische Vollstreckungsverfahren
Wie ein ausländisches Unternehmen eine offene Rechnung gegen einen türkischen Schuldner durchsetzt: Vollmacht, Zahlungsbefehl, Widerspruch, Mediation, Pfändung und Kosten.
Eine offene Rechnung eines türkischen Kunden lässt sich meist ohne vorherige Klage durchsetzen. Das türkische Recht erlaubt dem Gläubiger, das Vollstreckungsverfahren direkt beim Vollstreckungsamt (icra dairesi) einzuleiten. Ein Gericht wird erst eingeschaltet, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt.
1. Was Sie für den Start brauchen
- Vollmacht. Vor einem Notar in Ihrem Land unterzeichnet und mit Apostille versehen. Die Türkei und fast alle europäischen Staaten sind Vertragsstaaten des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961; eine konsularische Legalisation ist nicht nötig. In der Türkei wird die Vollmacht von einem vereidigten Übersetzer übersetzt.
- Unterlagen. Rechnungen, Vertrag oder Auftragsbestätigungen, Liefernachweise und Korrespondenz. Eine vollständige Akte von Anfang an beschleunigt eine spätere gerichtliche Phase.
- Angaben zum Schuldner. Vollständige Firma und möglichst die Steuernummer. Wir prüfen diese im türkischen Handelsregister.
2. Der Zahlungsbefehl
Wir stellen den Vollstreckungsantrag, und das Vollstreckungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Im ordentlichen Verfahren hat der Schuldner 7 Tage, um zu zahlen oder Widerspruch einzulegen. Für Forderungen aus Scheck oder Wechsel gilt ein schnelleres Verfahren: 5 Tage für den Widerspruch, 10 Tage für die Zahlung.
Eine Forderung in Euro kann in dieser Währung vollstreckt werden. Der Gläubiger kann Zahlung zum Wechselkurs am Tag der tatsächlichen Zahlung verlangen und ist so gegen einen Wertverlust der türkischen Lira geschützt.
3. Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt
Der Widerspruch hält das Verfahren an. Der Gläubiger hat dann zwei Wege:
- Beseitigung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht, möglich, wenn die Forderung auf einer Urkunde mit anerkannter Unterschrift, einer notariellen Urkunde oder einer amtlichen Urkunde beruht. Frist: 6 Monate.
- Aufhebung des Widerspruchs durch eine vollwertige Klage vor dem Handelsgericht mit allen Beweismitteln. Frist: 1 Jahr. Bei Handelsforderungen ist eine vorherige Mediation Pflicht.
Obsiegt der Gläubiger und stand der Betrag von Anfang an fest, verurteilt das Gericht den Schuldner zu einer Entschädigung von mindestens 20 % der Forderung wegen unbegründeten Widerspruchs – ein starkes Argument in Vergleichsgesprächen.
4. Vermögensermittlung und Pfändung
Ist das Verfahren rechtskräftig, ermitteln wir das Vermögen des Schuldners über UYAP: Grundbuch, Fahrzeugregister und Sozialversicherungsdaten. Bankkonten, Forderungen gegen Dritte, Fahrzeuge und Grundstücke können dann gepfändet und bei Bedarf öffentlich versteigert werden.
Besteht die Gefahr, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschafft, kann bereits vor Verfahrensbeginn ein Arrest (vorläufige Pfändung) beim Gericht beantragt werden. Der Gläubiger leistet dafür in der Regel eine Sicherheit von mindestens 15 % der Forderung.
5. Kosten
Der Gläubiger streckt Gebühren und Auslagen vor. Diese Kosten, die Einzugsgebühr und das gesetzliche Anwaltshonorar werden der Schuld zugeschlagen und vom Schuldner beigetrieben. Siehe unseren Kostenrechner.
6. Prozesskostensicherheit
Ausländische Kläger können zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden. Aufgrund von Abkommen, etwa des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess von 1954, oder auf Grundlage der Gegenseitigkeit entfällt diese Pflicht häufig. Wir prüfen dies für Ihr Land und Ihre Rechtsform.
7. Sie haben bereits ein Urteil?
Ein rechtskräftiges ausländisches Urteil muss zunächst von einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Siehe unseren Leitfaden zur Vollstreckung ausländischer Urteile in der Türkei.
Jeder Fall ist anders. Dieser Leitfaden ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.