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Leitfaden · 14.10.2026
Ein ausländisches Urteil in der Türkei vollstrecken
Ein Urteil eines nicht-türkischen Gerichts kann gegen einen türkischen Schuldner erst nach der Vollstreckbarerklärung durch ein türkisches Gericht vollstreckt werden. Voraussetzungen, Zuständigkeit, Unterlagen und Sicherheit.
Haben Sie in Ihrem Land einen Prozess gegen einen türkischen Schuldner gewonnen, entfaltet dieses Urteil in der Türkei nicht automatisch Wirkung. Vor der Vollstreckung muss ein türkisches Gericht das Urteil für vollstreckbar erklären (tenfiz, Exequatur). Ist diese Entscheidung rechtskräftig, wird das ausländische Urteil wie ein türkisches Urteil vollstreckt.
Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung?
- Vollstreckbarerklärung: macht das Urteil in der Türkei vollstreckbar. Diese benötigt der Gläubiger, um Geld beizutreiben.
- Anerkennung: verleiht dem Urteil Rechtskraft- oder Beweiswirkung, ohne es vollstreckbar zu machen. Für die Anerkennung ist keine Gegenseitigkeit erforderlich.
Voraussetzungen (türkisches IPR-Gesetz, Art. 50 und 54)
Das Urteil muss nach dem Recht des Urteilsstaats rechtskräftig sein. Das türkische Gericht prüft zudem vier Voraussetzungen:
- Gegenseitigkeit: Es muss ein Abkommen, eine tatsächliche Praxis oder eine gesetzliche Regelung bestehen, nach der türkische Urteile im Urteilsstaat vollstreckt werden können.
- Zuständigkeit: Das Urteil darf keine Angelegenheit betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte fällt. Erhebt der Schuldner Einwand, darf das ausländische Gericht seine Zuständigkeit nicht auf einen Anknüpfungspunkt ohne echten Bezug zum Streit gestützt haben.
- Öffentliche Ordnung: Das Urteil darf der türkischen öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widersprechen.
- Rechtliches Gehör: Der Schuldner muss ordnungsgemäß geladen und vertreten worden sein. Ein Versäumnisurteil kann abgelehnt werden, wenn der Schuldner eine Verletzung seines Verteidigungsrechts nachweist.
Das türkische Gericht prüft den Fall nicht erneut in der Sache, sondern nur diese Voraussetzungen.
Zuständiges Gericht und Unterlagen
Zuständig ist das Zivilgericht erster Instanz (asliye hukuk mahkemesi) am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners in der Türkei, hilfsweise das Gericht in İstanbul, Ankara oder İzmir.
Sie benötigen:
- das Urteil, beglaubigt durch die Behörden des Urteilsstaats und mit Apostille versehen;
- einen Nachweis der Rechtskraft, mit Apostille;
- vereidigte türkische Übersetzungen beider Unterlagen.
Prozesskostensicherheit
Ausländische Kläger müssen grundsätzlich eine Prozesskostensicherheit leisten. Diese Pflicht entfällt, wenn ein Abkommen greift, etwa das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von 1954, oder bei Gegenseitigkeit. Wir prüfen dies vor Klageerhebung.
Schiedssprüche
Die Türkei ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens von 1958. Schiedssprüche aus einem anderen Vertragsstaat werden nach diesem Übereinkommen vollstreckt. Das Gericht prüft unter anderem die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die ordnungsgemäße Benachrichtigung des Schuldners und die Verbindlichkeit des Schiedsspruchs.
Nach der Vollstreckbarerklärung
Ist die Entscheidung rechtskräftig, leiten wir die Vollstreckung aus dem Urteil ein: Der Schuldner erhält einen Vollstreckungsbefehl; zahlt er nicht, können Bankkonten, Forderungen, Fahrzeuge und Grundstücke gepfändet werden.
Mit unserer Checkliste sehen Sie in fünf Fragen, ob Ihr Urteil die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob Gegenseitigkeit besteht und ob eine Sicherheit erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Staat ab.